Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1, Abs. 1. Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zugrundgelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1. Geltungsbereich 2. Angebot 3. Vertragsschluss 4. Preise 4.2. Sollten sich die Einstandspreise und Kosten seit Vertragsabschluss verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen, hat dies jedoch dem Käufer nachzuweisen. 4.3. Bei Reparaturaufträgen werden die als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit ist jedoch das Einverständnis des Auftraggebers zur Fortführung der Reparatur einzuholen. 4.4. Sollten Angebote auf Reparaturen oder eine Begutachtung verlangt werden und deshalb eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind die dadurch erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten des Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte. 5. Lieferung 5.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist. 5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Die vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 5.4. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. 6. Kleinsendungen 7. Gefahrenübergang 8. Zahlung 8.2. Die Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. 8.3. Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Interventionsgebühren eines Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu vergüten. 8.4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden gewährte Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet. 8.5. Die Sondernachlässe und Boni sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen Abrechnungszeitraum betreffenden Rechnungen bezahlt sind. 8.6. Ist der Verkäufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an die Lieferfirma sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurück zu treten, ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen die Lieferanten herleiten kann. 9. Eigentumsvorbehalt 9.2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer mit ihrem Entstehen an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung ab. 9.3. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit fremden, vom Verkäufer nicht gelieferten Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe eines dem Rechnungswert der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Kunden zu nennen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Die so vom Käufer eingezogenen Beträge sind in seinen Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig verwahrt für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers zu beachten. 10. Gewährleistung und Haftung 10.2. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 2 Jahre, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. 10.3. Der Käufer hat sofort entdeckbare Mängel unverzüglich nach Empfang, andere Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu beanstanden. Bei Post-, Bahn- oder Spediteurauslieferung ist das Schadensprotokoll sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung der Lieferfirma aufgehoben. 10.4. Bei Inanspruchnahme des Käufers aus dem Recht der Gewährleistung durch seinen Vertragspartner, der Verbraucher ist, muss der Käufer innerhalb von 2 Monaten ab der Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht dem Verbraucher gegenüber seine Gewährleistungsansprüche dem Verkäufer gegenüber geltend machen. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt. Die Haftung des Verkäufers verjährt fünf Jahre nach Erbringung seiner Lieferung oder Leistung. 10.5. Der Verkäufer ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware an ihn verpflichtet, in angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu beheben, mangelfreie Ersatzware zu liefern, oder entsprechende Gutschrift zu leisten. 10.6. Anstelle des Anspruches des Käufers auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung vornehmen. Bei Waren, die unter Fabriksgarantie verkauft werden, wird nur insoweit Haftung übernommen, als von Seiten der betreffenden Lieferwerke Ersatz geleistet wird. 10.7. Ergibt sich bei einer Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist der Lieferer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer Aufträge. 10.8. Die Transportkosten vom Standort des Käufers bis zu jenem des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers. Die Transportkosten für die Retournierung der reparierten oder ausgetauschten Ware gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers, außer dies wurde fallbezogen anders vereinbart. 10.9. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferung wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert. 10.10. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass seitens des Käufers gegen den Verkäufer kein Anspruch auf wie immer gearteten Schadenersatz wie z.B. für Verletzung von Personen, für Folgeschaden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie kein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht, ausgenommen der Verkäufer hat grobes Verschulden zu verantworten bzw. soweit ein Anspruch aufgrund des Produkthaftungsgesetzes besteht. 11. Rücktritt vom Vertrag 11.2 Der Verkäufer kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Käufer zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er kann weiters zurücktreten, wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5.3. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt. 11.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 11.4 Unbeschadet der Ansprüche des Verkäufers an Schadenersatz und entgangenem Gewinn, sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 12. Rückwaren 13. Schutzwaren 14. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort 14.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. 14.3. Sollte aus irgendeinem Grund eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. 14.4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. |
